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   BVerwG, 14.02.2008 - 8 B 87.07   

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https://dejure.org/2008,25889
BVerwG, 14.02.2008 - 8 B 87.07 (https://dejure.org/2008,25889)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 B 87.07 (https://dejure.org/2008,25889)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 8 B 87.07 (https://dejure.org/2008,25889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Revision im Fall mehrer die angegegriffene Entscheidung selbstständig tragenden Begründungen - Anforderungen an den Ausschluss einer Rückübertragung von Eigentumsrechten gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 8 B 87.07
    In diesem Fall beruht das erstinstanzliche Urteil nicht auf der hinwegdenkbaren Begründung (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 8 B 87.07
    In diesem Fall beruht das erstinstanzliche Urteil nicht auf der hinwegdenkbaren Begründung (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 10.01

    Rückübertragung Grundstück; Restitutionsausschluss; Betriebsnotwendigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2008 - 8 B 87.07
    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 10.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 31) in dem angefochtenen Urteil verneint, weil der Ausschlusstatbestand voraussetze, dass das Unternehmen bereits am Stichtag Eigentümer des Grundstücks war oder zumindest eine eigentumsähnliche Rechtsstellung hatte.
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